VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Bei spezifischem Ausschluss des UN-Kaufrechts („CISG“) regeln diese Einkaufsbedingungen alle Käufe zwischen der Cloeren GmbH („Cloeren“) und dem Käufer. Sie dürfen ohne deren vorherige Zustimmung nicht geändert, ergänzt, überarbeitet, aufgehoben oder sonst beschränkt werden. Gegensätzliche, andere oder zusätzliche Bedingungen, die der Käufer in irgendeiner Form vorlegt oder vorschlägt, gelten als Änderung dieser Einkaufsbedingungen, die wirkungslos und für Cloeren unverbindlich sind. Die Bearbeitung der Bestellung des Käufers stellt keine Annahme der Geschäftsbedingungen des Käufers dar und dient nicht zur Änderung dieser Einkaufsbedingungen.

2. Preise sind in der Währung gemäß Angebot angegeben und in Micheldorf in Oberösterreich zahlbar. Der Käufer haftet weiters für etwaige Zusatzkosten, die Cloeren wegen Nichterfüllung des Käufers gemäß Angebot entstehen. Die Preise verstehen sich zzgl. aller Einfuhrabgaben, Verkaufs-, Nutzungs- und Verbrauchsteuern oder sonstiger ähnlicher Steuern, die für die vertragsgegenständlichen Geschäfte gelten. Ist Cloeren gesetzlich verpflichtet, solche Einfuhrabgaben oder Steuern einzubehalten, schlägt Cloeren sie auf den Verkaufspreis auf und stellt sie dem Käufer in Rechnung, der sie bezahlt. Der Käufer hält Cloeren von jeglicher Haftung für diese Steuern oder Einfuhrabgaben klag- und schadlos; der Käufer stimmt zu, die Anwaltskosten oder sonstige Kosten, die Cloeren in diesem Zusammenhang entstehen, zu erstatten.

3. Auf nicht fristgerecht an Cloeren geleistete Zahlungen entfallen Zinsen in Höhe von 9,2 Prozent über dem entsprechenden Basiszinssatz pro Jahr, vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur vollständigen Zahlung, jedoch keinesfalls mehr als der gesetzlich zulässige Höchstzinssatz.

4. Sofern Cloeren im Angebot nicht anderweitig ausführt, erfolgt die Lieferung aller Güter „ab Werk“ (Incoterms 2020) vom Dock von Cloeren. Eigentum und Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Güter geht mit Lieferung der Waren an den ersten oben genannten Lieferort durch Cloeren auf den Käufer über, und nachfolgende Verluste oder Schäden befreien den Käufer nicht von der Zahlungspflicht oder sonstigen Pflichten gegenüber Cloeren. Lieferdaten sind Schätzungen, und Cloeren haftet nicht für Schäden oder Aufwendungen des Käufers (Folgeschäden oder sonstige Schäden), wenn Cloeren die geschätzten Lieferdaten aus Gründen gemäß Punkt 6 unten nicht einhält. Cloeren behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Rechnungen durch den Käufer, einschließlich sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit Cloeren, vor.

5. Cloeren gewährleistet, dass die gemäß Vertrag zu liefernden Waren für zwölf (12) Monate ab Lieferung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, ausgenommen Verschleiß, sofern der Käufer diese ab Lieferung ordnungsgemäß gelagert, behandelt, gewartet und genutzt hat. Ausrüstung und Verbrauchsteile Dritter fallen unter die Gewährleistung des ursprünglichen Herstellers und Cloeren bietet dafür keine Gewährleistung. Alle elektrischen Teile gelten als Gebrauchsteile und fallen nicht unter diese Gewährleistung.

DIESE GEWÄHRLEISTUNG GILT ANSTELLE ALLER SONSTIGEN ERKLÄRUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN, AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, U. A. GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR BESTIMMTE ZWECKE. DIE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND SONSTIGE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE HIERIN NICHT AUSDRÜCKLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, SIND AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN. PFLICHTEN ODER EINE HAFTUNG VON CLOEREN NACH DIESER GEWÄHRLEISTUNG UMFASST KEINE TRANSPORTKOSTEN, SONSTIGE GEBÜHREN ODER EINRICHTUNGSKOSTEN.

Die vertragliche oder sonstige Haftung von Cloeren und die vertraglichen oder sonstigen Rechtsmittel des Käufers sind auf Reparatur oder Austausch eines mangelhaften Produkts beschränkt, das der Käufer innerhalb der Gewährleistung zurücksendet. Cloeren darf nach eigenem Ermessen entscheiden, ob Produkte repariert oder ausgetauscht werden. Reparatur oder Austausch mangelhafter Waren erfolgt nur bei Rücksendung der mangelhaften Waren an Cloeren auf Kosten des Käufers nach Untersuchung durch Cloeren und der Feststellung, dass der Mangel nicht durch Unfall, Missbrauch, Nachlässigkeit, Änderung, falschen Einbau, unbefugte Reparatur oder unsachgemäßen Betrieb entstanden ist. Diese Gewährleistung wird nichtig und nicht durchsetzbar, wenn der Käufer oder dessen Vertreter Geräte oder Teile, die Cloeren entwickelt und/oder angebracht hat, ändert, entfernt, abtrennt oder unbrauchbar macht. Alle offensichtlichen Mängel müssen sofort schriftlich, spätestens aber 14 Tage nach Erhalt des Produkts gemeldet werden, widrigenfalls die Gewährleistung ausgeschlossen ist.

6. Cloeren haftet nicht für Verzug oder Nichtleistung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, u. a. Naturkatastrophen, feindliche Angriffe, Kriegshandlungen, Aufstände, Unruhen, Pandemien, Epidemien, zivile Unruhen, Regierungsmaßnahmen oder anordnungen, Brände, Hochwasser, Unfälle, Unmöglichkeit der Materialbeschaffung, Teil- oder Vollembargos von Erst- oder Anschlussverkehrsträgern, Maßnahmen oder Unterlassungen von Drittlieferanten oder sonstige, von Cloeren nicht zu vertretende Gründe.

7. Cloeren behält sich vor, vor Lieferung der Ausrüstung und ohne vorherige Ankündigung an den Käufer Änderungen an der Zusammensetzung oder Herstellung der Ausrüstung vorzunehmen, die nach eigenem Ermessen von Cloeren die allgemeinen Charakteristika oder Eigenschaften der Ausrüstung nicht beeinträchtigen oder die den zum Herstellungszeitpunkt geltenden staatlichen oder beruflichen Normen oder Spezifikationen entsprechen.

8. Cloeren übergibt dem Käufer Montagezeichnungen und Wartungshandbücher, die Cloeren nach eigenem Ermessen für notwendig für die ordnungsgemäße Wartung und den Betrieb der vertragsgemäß verkauften Anlagen erachtet. Allerdings darf keine Bestimmung hierin dahingehend ausgelegt werden, dass Cloeren dem Käufer Detail- oder Werkstattzeichnungen der Anlagen vorlegt, und alle sonstigen Zeichnungen sind und bleiben das alleinige Eigentum von Cloeren. Weiters stimmt der Käufer zu, dass Zeichnungen, Wartungs- und Betriebshandbücher (und sonstige Beschreibungen oder Spezifikationen für den Käufer) nur Beschreibungen sind und KEINE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE LEISTUNG ODER DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK darstellen.

9. Bei Abwicklung des vertraglichen Kaufs kann Cloeren Informationen, Dokumentationen, Geräte und/oder geistiges Eigentum offenlegen, das geheim ist und Cloeren gehört („Knowhow“). Als Gegenleistung für die Offenlegung der mit dem Angebot verbundenen Informationen gegenüber dem Käufer hält dieser das Knowhow streng geheim, legt es weder ganz noch in Teilen Dritten gegenüber offen und beschränkt die Offenlegung auf Angestellte des Käufers, die Kenntnis von den Informationen haben müssen, um ihre mit der Nutzung der an den Käufer verkauften Anlagen verbundenen Aufgaben wahrzunehmen. Weiters stimmt der Käufer zu, das Knowhow ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Cloeren weder ganz noch in Teilen zu kopieren, zu reproduzieren oder zu verbreiten. Keine vertragliche oder sonstige Bestimmung darf dahingehend ausgelegt werden, dass dem Käufer unmittelbar oder implizit, per Klagehemmung oder in sonstiger Form, ein Recht oder eine Lizenz gemäß irgendwelchen Patenten, Urheberrechten, Handelsmarken oder Geschäftsgeheimnissen von Cloeren erteilt wird. Solche Rechte oder Lizenzen ergeben sich auch nicht aus diesem Verkauf oder sonstigen Handlungen, Erklärungen oder Geschäften aus oder in Zusammenhang mit diesem Verkauf durch Cloeren, und das geistige Eigentum verbleibt ausschließlich bei Cloeren.

10. Cloeren darf den Vertrag aus oder basierend auf dem Angebot von Cloeren oder diesen Einkaufsbedingungen sofort bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse ganz oder in Teilen kündigen: Einstellung oder Beendigung des Geschäftsbetriebs durch den Käufer oder dessen Abtretung zugunsten von Gläubigern; Maßnahmen, ähnlich zu den obigen Maßnahmen oder nicht, die nach Ansicht von Cloeren die Fähigkeit des Käufers zur Leistung wesentlich beeinträchtigen.

11. Auf Wunsch und Kosten des Käufers erklärt sich Cloeren bereit, dem Käufer technische Unterstützung für die gemäß Vertrag erworbene Ausrüstung zu leisten. Sofern nicht anderweitig in Cloerens Vorschlag angegeben wird dem Käufer die technische Unterstützung durch Cloeren zu den dann geltenden Tarifen und Bedingungen vollumfänglich in Rechnung gestellt. Cloeren übernimmt keinerlei Gewähr für die im Rahmen dieser Vereinbarung geleistete technische Unterstützung.

12. Cloerens Angebot und Einkaufsbedingungen unterliegen österreichischem materiellem Recht, unter Ausschluss des Konfliktrechts. Zur Klarstellung: Der Käufer und Cloeren vereinbaren, dass das UN-Kaufrecht (CISG) für vertragsgegenständliche Käufe nicht gilt.

13. Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Beziehung zwischen Cloeren und dem Käufer, einschließlich dieser Einkaufsbedingungen, werden von dem zuständigen österreichischem Gericht am Unternehmenssitz von Cloeren geklärt.

14. Wird eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig, gesetzwidrig oder nicht durchsetzbar erachtet, berührt dies nicht die Gültigkeit, Gesetzmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der restlichen Bestimmungen. Der Käufer überträgt keine vertraglichen Rechte oder Ansprüche und eine Abtretung einer seiner Pflichten erfolgt nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Cloeren.

15. Unabhängige Vertreter, auf die zwecks einfacherer Kommunikation zwischen Cloeren und dem Käufer im Zuge eines Geschäfts gemäß Angebot zurückgegriffen werden kann, sind unabhängige Auftragnehmer, aber keine Mitarbeiter oder Vermittler von Cloeren. Diese unabhängigen Vertreter sind nicht befugt, Verpflichtungen im Namen von Cloeren einzugehen oder Cloeren in irgendeiner Weise zu binden.

16. Der Käufer erkennt an, dass Produkte und technische Daten von Cloeren US-Ausfuhrkontrollgesetzen und -bestimmungen unterliegen, u. a. den Export Administration Regulations (15 C.F.R. §§ 730-774) („US-Ausfuhrkontrollen“). Der Käufer stimmt zu, alle Ausfuhrkontrollen der USA, die für die Produkte und technischen Daten von Cloeren gelten, einzuhalten und diese nicht entgegen der US-Ausfuhrkontrollen zu nutzen, zu (re-)exportieren, zu übertragen, zu verkaufen oder zu liefern.

17. IN KEINEM FALL, MIT AUSNAHME VON SCHWEREN FEHLERN (VORSATZ UND GROBFAHRLÄSSIGKEIT) UND PERSONENSCHÄDEN, HAFTET CLOEREN FÜR INDIREKTE SCHÄDEN, BESONDEREN SCHADENERSATZ, NEBENSCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN, ENTGANGENEN GEWINN ODER SONSTIGE VERLUSTE, UNABHÄNGIG DAVON, OB DURCH VERTRAGSBRUCH, VERSTOẞ GEGEN EINE GEWÄHRLEISTUNG ODER VERGEHEN WEGEN GEFÄHRDUNGSHAFTUNG, FAHRLÄSSIGKEIT ODER SONSTIGER GRÜNDE. CLOERENS HAFTUNG, INKL. ANWALTSKOSTEN, BEI ALLEN ANSPRÜCHEN JEGLICHER ART, UNABHÄNGIG DAVON, OB GEMÄẞ VERTRAG, GEWÄHRLEISTUNG, VERGEHEN (INKL. FAHRLÄSSIGKEIT), GEFÄHRDUNGSHAFTUNG ODER SONSTIGEN GRÜNDEN, FÜR ALLE VERLUSTE ODER SCHÄDEN AUS ODER IN ZUSAMMENHANG MIT GESCHÄFTEN MIT DEM KÄUFER, CLOERENS ANGEBOT ODER EINKAUFSBEDINGUNGEN, DEREN ERFÜLLUNG ODER VERLETZUNG ODER AUS DER VON CLOEREN GELIEFERTEN ANLAGE ODER DEN DIENSTLEISTUNGEN GEHEN KEINESFALLS ÜBER DEN VOM KÄUFER GEMÄẞ ANGEBOT AN CLOEREN GEZAHLTEN BETRAG HINAUS.

18. Eine Nichtgeltendmachung der vertraglichen Rechte von Cloeren führt nicht zum späteren Verzicht auf deren Geltendmachung. Weder die verspätete Geltendmachung noch eine Teilgeltendmachung der vertraglichen Rechte von Cloeren bedingen eine nachträgliche Geltendmachung dieser Rechte ab.

19. Der Käufer erklärt und gewährleistet, dass, vor Abschluss dieses Kaufs mit Cloeren, (a) er sich vollumfänglich über die Fristen, Bedingungen, Inhalte und Auswirkungen des Kaufs informiert hat und sich dabei allein auf sein eigenes Urteil, seine Erfahrung und sein Fachwissen stützt, (b) er die Möglichkeit hatte, sich vor Abschluss des Kaufs rechtlich beraten zu lassen, (c) dieser Kauf das Ergebnis von eigenständigen Verhandlungen zwischen Cloeren und dem Käufer ist und (d) sich der Käufer nicht auf Aussagen, Materialien, Dokumente oder Mitteilungen stützt, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in diesen Einkaufsbedingungen genannt werden.

20. Cloerens Angebot und Einkaufsbedingungen stellen den ungeteilten Vertrag zwischen Cloeren und dem Käufer bezüglich der vertraglich gekauften Anlage dar, dem nicht durch frühere, gleichzeitige oder spätere mündliche Absprachen widersprochen werden darf. Über den Kauf gemäß diesem Vertrag gibt es keine nicht schriftlichen oder mündlichen Absprachen zwischen Cloeren und dem Käufer. Keine Änderungen oder Ergänzungen bei diesen Einkaufsbedingungen sind für Cloeren bindend, wenn diese nicht schriftlich in einem Dokument festgehalten werden, das ein Bevollmächtigter von Cloeren unterzeichnet hat.

21. Jedes auf einem Angebot basierende Geschäft ist in englischer Sprache zu dokumentieren und abzuwickeln. Kommunizieren Cloeren und der Käufer in einer anderen Sprache als Englisch und bestehen Unterschiede zwischen den anders- und englischsprachigen Schriftstücken gehen die englischsprachigen Schriftstücke vor.

22. Schreibfehler dürfen jederzeit korrigiert werden.